Art. 1 - Name und Rechtsform
Unter dem Namen "IG Antenne Feldis" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB.
Art. 2 - Sitz
Der Verein hat seinen Sitz in Feldis/Veulden
Art. 3 - Zweck
Die IG Antenne Feldis bezweckt, Immissionen, insbesondere NIS Immissionen in Feldis zu reduzieren. Mittelfristiges Ziel ist die Versetzung der bestehenden Antennenanlage auf Planign und zwar auf einen anderen, jedenfalls von Siedlungsgebieten weit entfernten Standort.
Die Vereinsversammlung setzt jährlich die Jahresbeiträge der Vereinsmitglieder fest, im Maximum Fr. 50.-. Der Vereinsvorstand kann in besonderen Fällen den Jahresbeitrag eines Mitgliedes ermässigen oder ganz erlassen.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 5 - Vereinsjahr
Das Vereinsjahr beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September.
Art. 6 - Mitgliedschaft
Vereinsmitglied kann jede natürliche Person werden, die sich mit dem Vereinszweck einverstanden erklärt und ihren Verpflichtungen nachkommt.
Über Aufnahme oder Verweigerung der Aufnahme sowie den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig und ohne Angabe von Gründen.
Der Austritt ist jederzeit möglich und wird mit der schriftlichen Mitteilung an den Vorstand wirksam. Der Ausschluss gilt mit dem Entscheid des Vorstandes.
Austretende und ausgeschlossene Vereinsmitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Art. 7 - Vereinsversammlung
Jährlich findet eine ordentliche Vereinsversammlung statt. Bei Bedarf können vom Vorstand weitere Vereinsversammlungen einberufen werden.
Die Vereinsversammlung ist zuständig für:
- den Erlass und die Änderung der Statuten,
- die Auflösung des Vereins und die Verwendung des verbleibenden Vereinsvermögen,
- die Wahl und die Abberufung des Vorstandes und der Kontrollstelle,
- die Wahl des Präsidenten auf zwei Jahre,
- die Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes und der Jahresrechnung,
- die Entlastung des Vorstandes und der Kontrollstelle sowie
- die Festsetzung der Jahresbeiträge.
Die Vereinsversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Der Vorstand muss eine Vereinsversammlung einberufen, wenn dies von fünf Vereinsmitgliedern schriftlich verlangt wird. Die Vereinsmitglieder erhalten mindestens 10 Tage vor der Vereinsversammlung eine schriftliche Einladung mit einer Traktandenliste. Über Gegenstände, die nicht auf der Traktandenliste aufgeführt sind, darf die Vereinsversammlung nur Beschluss fassen, wenn zwei Drittel der anwesenden Vereinsmitglieder einverstanden sind.
Für einen Beschluss ist die Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen erforderlich. Die Präsidentin/der Präsident fällt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Bei Wahlen gilt als gewählt, wer am meisten Stimmen erhält; bei Stimmengleichheit erfolgt ein weiterer Wahlgang.
Art. 8 - Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens fünf Mitgliedern; er wird für zwei Jahre gewählt. Der Vorstand erfüllt alle Aufgaben, die nicht gemäss diesen Statuten oder Gesetz in die Zuständigkeit der Vereinsversammlung oder der Kontrollstelle fallen.
Der Vorstand verteilt die Aufgaben wie Rechnungsführung, Sekretariat, Information, etc., auf die einzelnen Vorstandsmitglieder. Insbesondere kann er weitere Vereinsmitglieder oder Expertinnen/Experten zur Klärung bestimmter Probleme nach Bedarf beiziehen. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Ausgaben, die in Ausübung der jeweiligen Funktionen getätigt werden, werden vergütet.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind und die Einladung im üblichen Rahmen erfolgt ist. Der Vorstand beschliesst mit einfacher Mehrheit. Die Präsidentin/der Präsident fällt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
Der Vorstand bestimmt die Vorstandsmitglieder, die einzeln oder kollektiv zeichnungsberechtigt sind.
Art. 9 - Kontrollstelle
Die Jahresrechnung wird von einer oder mehreren Personen geprüft, die von der Vereinsversammlung für zwei Jahre gewählt werden. Vereinsmitgliedschaft ist nicht Bedingung. Die Kontrollstelle stellt einen schriftlichen Bericht und Antrag zuhanden der Vereinsversammlung.
Art. 10 - Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine ausschliesslich zu diesem Zweck einberufene Vereinsversammlung beschlossen werden. Der Auflösung müssen mindestens zwei Drittel der anwesenden Vereinsmitglieder zustimmen.
Diese Versammlung beschliesst mit einfachem Mehr über die Verwendung des nach Bezahlung aller Schulden verbleibende Vereinsvermögen.
Art. 11 - Inkrafttreten
Diese Statuten sind anlässlich der Gründungsversammlung vom 26. August 2005 genehmigt und sofort in Kraft gesetzt worden.
Feldis, 26. August 2005 Für die Gründungsversammlung:
Alfred Frischknecht, Silvia Frischknecht, Paul Leonhardt, Reinhold Staiger, Susi Staiger, Urs Weibel